Kitas im „bedarfsorientierten Notbetrieb“

Liebe Eltern von Kindern, die in den Kitas und Familienzentren der AWO im Kreis Mettmann betreut werden, liebe Personensorgeberchtigten,
die bundesweite Corona-Notbremse hat auch Auswirkungen auf den Betrieb in unseren Einrichtungen. Ab Montag, 23. April, müssen wir in den bedarfsorientierten Notbetrieb wechseln. Wir hätten Ihnen diese Erschwernis gerne erspart, müssen uns aber einfach nach dem Gesetzgeber richten.
Was bedeutet das jetzt für Sie ganz konkret?
Zunächst einmal ist es eine Bitte an Sie, zu prüfen, ob es Ihnen irgendwie möglich ist, ihr Kinder selbst zu betreuen. Wir sind uns als Träger der Einrichtungen bewusst, dass dies für Sie eine große Belastung darstellt, können die Vorgabe des Bundes und des Landes NRW aber nicht ohne Ihr mittun umsetzen.
Wichtig ist uns aber, Sie auf die Bedeutung des Wortes bedarfsorientierter Notbetrieb hinzuweisen. Sofern Ihr Kind den entsprechenden Bedarf hat, kann es nämlich weiterhin in der Kita betreut werden. Und sofern Sie den entsprechenden Betreuungsbedarf für Ihr Kind haben, dürfen Sie Ihr Kind auch weiterhin in unsere Einrichtungen bringen.
Was ist ein berechtigter Bedarf?
Für Eltern: Um einen berechtigten Betreuungsbedarf handelt es sich dann, wenn Sie ihr Kind nicht selbst betreuen können, zum Beispiel aufgrund Ihrer Arbeitssituation. Als Beleg dafür reicht eine schriftliche Selbstauskunft, die Sie wöchentlich erneuern müssen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, an welchen Tagen Sie eine Betreuung für Ihr Kind brauchen. Eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, wie Sie während des Notbetriebs im vergangenen Jahr verlangt wurde, ist nicht notwendig.
Für Kinder: Für Kinder gibt es eine ganze Menge an berechtigten Bedarfen. Zum Beispiel haben Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes unser Betreuungsangebot wahrnehmen, einen berechtigten Bedarf auf eben diese Betreuung. Ebenso Kinder, die einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen von „Bildung und Teilhabe“ haben. Dazu kommen Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Wohngeld oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Kurzum: Alle Kinder, die beispielsweise von Armut bedroht sind, dürfen weiterhin in die Kita kommen. Auch Kinder mit Behinderung und Kinder, die im letzten Kita-Jahr vor dem Schulbesuch sind, haben einen berechtigten Betreuungsbedarf.
Zusammengefasst: Wir bitten Sie, zu prüfen, ob Sie Ihr Kind nicht selbst betreuen können. Können Sie dies nicht oder erfüllt Ihr Kind eine der aufgeführten Anforderungen für einen Betreuungsbedarf, dann heißen wir Ihr Kind wie gewohnt herzlich in unseren Einrichtungen willkommen.
Wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen, bekommen Sie selbstverständlich das Essensgeld zurückerstattet.
Bleiben Sie gesund und herzliche Grüße,
Ihre AWO Kreis Mettmann